Haftbefehl am Augsburger Hauptbahnhof vollstreckt

Bundespolizei Augsburg vollstreckt Haftbefehl am Hauptbahnhof: 35-Jähriger wegen Körperverletzung muss nun 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

Von Redaktion1 Min. Lesezeit

Am Augsburger Hauptbahnhof hat die Bundespolizei am Mittwochabend einen Haftbefehl vollstreckt. Betroffen war ein 35-jähriger deutscher Staatsangehöriger, dessen Personalien bei einer Kontrolle überprüft wurden. Die Fahndungsabfrage ergab, dass der Mann von der Staatsanwaltschaft gesucht wurde.

Kontrolle am Hauptbahnhof führt zur Festnahme

Gegen 20 Uhr kontrollierten Einsatzkräfte des Bundespolizeireviers Augsburg den Mann am Bahnhof. Dabei stellte sich heraus, dass gegen ihn bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vorlag. Er war wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die er bislang nicht bezahlt hatte.

Die Beamten nahmen den 35-Jährigen vor Ort fest und brachten ihn für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Dienststelle. Dort konnte er die ausstehende Geldstrafe nicht begleichen.

Ersatzfreiheitsstrafe statt Geldzahlung

Weil die Geldstrafe nicht bezahlt wurde, muss der Mann nun die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen antreten. Die Überstellung an die Justizvollzugsanstalt Gablingen erfolgt nach Angaben der Bundespolizei am Donnerstag.

Einordnung des Einsatzes

Der Fall steht beispielhaft für Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei an Bahnhöfen und auf Bahnstrecken. Die Bundespolizeidirektion München verweist in ihrer Mitteilung auf ihren breiten Aufgabenbereich im Bahnverkehr und auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Eisenbahnwesen.

Zur Behörde gehören die Bundespolizeireviere in Augsburg, Ansbach und Ingolstadt. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich von Forchheim im Nordosten bis zum Landkreis Neu-Ulm im Südwesten und umfasst auch die Schnellfahrstrecke.

Hintergrund zur Bundespolizeiinspektion Nürnberg

Die Bundespolizeiinspektion Nürnberg ist laut Mitteilung dafür zuständig, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das betrifft Gefahren, die den Benutzern, Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

Weitere Informationen verweist die Behörde auf ihre genannte Kontaktadresse sowie auf die Bundespolizei. Eine direkte Anfrage nach zusätzlichen Angaben war in der Mitteilung nicht enthalten.

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