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Landkreis Donau-Ries erlässt weitere Katzenschutzverordnung

Von Redaktion LK Donau-Ries2 Min. Lesezeit

Neue Katzenschutzverordnung im Landkreis Donau-Ries

Der Landkreis Donau-Ries hat eine weitere Katzenschutzverordnung erlassen.

Der Landkreis nennt als Hintergrund die zunehmende Zahl freilebender Katzen.

Der Landkreis nennt außerdem die damit verbundenen Probleme.

Neue Katzenschutzzonen in Rain und Wemding

Der Landkreis will weitere Katzenschutzzonen in Rain und Wemding einrichten.

Der Landkreis sagt dazu, dass er langfristig steuern kann.

Er nutzt dafür die Grundlage aus dem Tierschutzgesetz.

Der Landkreis nennt den vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz als Ziel.

Im Mittelpunkt steht laut Landkreis das Verhindern unkontrollierter Vermehrung.

Außerdem will der Landkreis das Leid der Tiere verringern.

Maßnahmen für freilebende Katzen

Der Landkreis erklärt, dass es in Gebieten mit vielen Katzen zu unkontrollierter Vermehrung kommt.

Der Landkreis nennt als Folge erhebliche Belastungen für Tiere.

Zu den Belastungen nennt der Landkreis Allgemeinerkrankungen.

Der Landkreis nennt auch Katzenkrankheiten wie Leukose.

Der Landkreis nennt auch FIP als Katzenkrankheit.

Der Landkreis nennt außerdem Katzenschnupfen.

Der Landkreis nennt außerdem Parasiten.

Der Landkreis nennt außerdem unzureichende Ernährung.

Der Landkreis nennt außerdem Biss- und Kratzverletzungen.

Der Landkreis nennt außerdem Inzucht.

Nach Angaben des Landkreises ist die Kastration die einzige tierschutzgerechte Möglichkeit.

Der Landkreis nennt die Kastration als Mittel zur Verringerung freilebender Katzen.

Die geplante Verordnung stützt sich auf ein offizielles Muster.

Das Muster stammt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Verordnung schafft laut Landkreis eine Rechtsgrundlage für die Obhut.

Die Verordnung gilt für Katzen im räumlichen Geltungsbereich.

Die Verordnung sieht Kennzeichnung und Registrierung vor.

Außerdem sieht die Verordnung vor, Tiere bei Bedarf fortpflanzungsunfähig zu machen.

Der Landkreis nennt die Fangmethode mit ständig kontrollierten Fallen.

Er sagt, dass die Kastration nach dem Fang erfolgt.

Der Landkreis nennt außerdem eine medizinische Versorgung bei Bedarf.

Danach sollen die Tiere wieder am Fangort freigelassen werden.

Alternativ sollen die Tiere vermittelt werden.

Mit der Durchführung beauftragt der Landkreis private Tierschutzorganisationen.

Eine Organisation heißt Glückspfoten e.V.

Eine zweite Organisation heißt Samtpfoten Katzenhilfe Ries e.V.

Der Landkreis nennt, dass diese Organisationen auch in Rettingen und Sulzdorf mitarbeiten.

Pflichten für Halter von Freigängerkatzen

Die Verordnung nennt Pflichten für Halter von freilaufenden Katzen.

Diese Katzen nennt die Verordnung Freigänger.

Freigänger sind laut Text nicht herrenlos.

Der Text sagt, dass Freigänger in menschlicher Obhut leben.

Freigänger erhalten laut Verordnung ausreichend Futter.

Freigänger erhalten laut Verordnung eine medizinische Versorgung.

Die Verordnung sagt, dass Freigänger oft schon kastriert sind.

Katzen im Geltungsbereich der Verordnung müssen kastriert sein.

Andernfalls darf künftig kein Freigang mehr gewährt werden.

Die Verordnung fordert außerdem eine Kennzeichnung mittels Microchip.

Die Verordnung fordert auch eine Registrierung der Katzen.

Der Zweck ist laut Text, die Tiere leicht zu erkennen.

Der Text nennt außerdem das Ziel, gefangene Katzen sofort freizulassen.

Der Text sagt, dass jeder Tierarzt den Microchip setzt.

Der Text sagt, dass jeder Tierarzt die Kastration durchführt.

Die Kosten sollen die Tierhalter tragen.

Für die Registrierung nennt der Text Tasso e.V.

Der Text nennt außerdem FINDEFIX vom Deutschen Tierschutzbund e.V.

Der Text bezeichnet beide als größte kostenlose Haustierregister in Deutschland.

Im Rahmen der Registrierung müssen Halter ihre Erlaubnis erteilen.

Diese Erlaubnis betrifft die Datenübermittlung an Behörden oder Beauftragte.

Übergangsfristen und zeitlicher Ablauf

Die Verordnung soll Mitte September 2026 erlassen werden.

Der Text nennt als Grund ausreichend Zeit für Kennzeichnung und Kastration.

Für die Kastration nennt der Text eine Übergangsfrist von zehn Wochen.

Für die Kennzeichnung nennt der Text eine Übergangsfrist von vier Wochen.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Verordnung umfasst das gesamte Ortsgebiet von Oberpeiching.

In Wemding umfasst die Verordnung bestimmte Bereiche.

  • Schleifmühle
  • Ziegelmühle
  • Äußere Mühle
  • der Sportplatz
  • die Reitanlage
  • der Campingplatz am Waldsee

Die Verordnung umfasst außerdem Gewerbegebiete.

  • Stadelmüllerweg-Kehläcker
  • Stadelmüllerweg-Mitte
  • Stadelmüllerweg-Süd

Die Verordnung umfasst auch das Gewerbegebiet Süd.

Der Text nennt dazu angrenzende Wohngebiete.

  • bis Harburger Straße
  • bis Kapuzinergraben
  • bis Bahnhofstraße
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