Hemau fordert Eigentümerinnen und Eigentümer zur Pflege des Lichtraumprofils auf
Die Stadt Hemau bittet Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, ihre Flächen regelmäßig auf Äste und Sträucher zu überprüfen, die in den öffentlichen Raum hineinragen. Betroffen sind insbesondere Bereiche entlang von Straßen und Wegen. Auch Hecken, die sich über die Jahre ausweiten und den Gehwegbereich zunehmend verengen, sollten kontrolliert werden.
Nach Starkregen, Stürmen oder starken Schneefällen kann ein weiterer Rückschnitt notwendig sein. Ziel ist es, das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten. Damit ist der lichte Raum über Fahr- und Gehwegen gemeint, der für die uneingeschränkte Nutzung erforderlich ist.
Vorgaben für das Lichtraumprofil
Für Straßen mit Autoverkehr muss das Lichtraumprofil mindestens 4,50 Meter betragen. Auf Fußgänger- und Radwegen sind mindestens 2,50 Meter einzuhalten.
Auch Eigentümer von Waldgrundstücken in der Nähe öffentlicher Verkehrsflächen werden darauf hingewiesen, insbesondere während der Winterdienstsaison darauf zu achten, dass keine Äste in den öffentlichen Raum hineinragen.
Schonfrist und Baumschutz
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken abzuschneiden oder auf Stock zu setzen, also auf etwa zehn bis zwanzig Zentimeter Höhe zurückzuschneiden. Zulässig sind in dieser Zeit jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Außerhalb dieser Schonfrist sind auch stärkere Rückschnitte möglich.
Für Grundstücke im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Hemau gilt zudem die Baumschutzklausel (§ 15 Nr. 3): Bäume mit über vier Metern Kronenhöhe und dreißig Zentimetern Stammumfang dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung beseitigt werden.
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