Fahrradschutzstreifen und Piktogramme in der Küpferlingstraße

Markierungen zwischen Salzburger Weg und Dr.-Hefner-Straße mit eingeschränktem Parken sowie Halte- und Überfahrregeln

Detaillierte Informationen finden Sie in der angehängten Pressemitteilung.
Detaillierte Informationen finden Sie in der angehängten Pressemitteilung.© Stadt Rosenheim.

In der Küpferlingstraße sind Fahrradschutzstreifen und Piktogramme markiert worden. Das teilt die Stadt Rosenheim mit.

Abschnittsweise unterschiedliche Markierungen

Zwischen dem Salzburger Weg und der Dr.-Hefner-Straße wurden beidseitige Fahrradschutzstreifen angebracht. Im Abschnitt zwischen der Prinzregentenstraße und der Dr.-Hefner-Straße ist die Straße enger. Dort wurden deshalb Piktogrammketten markiert.

Wichtige Verbindung für Innenstadt und Schulen

Nach Angaben der Stadt ist die Küpferlingstraße eine wichtige Verbindung in die Innenstadt und zu den Schulen. Entsprechend werde sie auch von Kindern und Jugendlichen genutzt. Wegen parkender Autos sei es dort immer wieder zu unübersichtlichen und gefährlichen Situationen gekommen.

Der Verkehrsausschuss der Stadt hatte deshalb bereits im Jahr 2022 beschlossen, die Verkehrssituation mit Fahrradschutzstreifen zu verbessern.

Einige Parkplätze entfallen

Für die Schutzstreifen entfallen einige Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Die Stadtverwaltung bietet nach eigenen Angaben weiterhin Beratung und Unterstützung an, wenn auf Wohngrundstücken Stellplätze geschaffen werden sollen. Dieses Angebot sei den Eigentümern und Eigentümergemeinschaften in der Küpferlingstraße bereits unterbreitet worden.

Die Schaffung von Stellplätzen auf Wohngrundstücken ist nach Darstellung der Stadt für die urbane Stadtentwicklung von großer Bedeutung.

Regeln für Kraftfahrzeuge und Radverkehr

Fahrradschutzstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall überfahren werden, etwa bei Gegenverkehr. Dabei dürfen Radfahrer weder behindert noch gefährdet werden; das Fahrrad hat Vorrang.

Beim Überholen gilt auch an Schutzstreifen ein Mindestabstand von 1,50 Metern. Zudem gilt auf Schutzstreifen ein Halteverbot.

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