Temporäres Mitführverbot am Bahnhof: Sicherheitsregelung in Bayern

Für den Zeitraum vom 24. bis 26. Juli 2026 untersagt die Bundespolizeidirektion München das Mitführen bestimmter gefährlicher Gegenstände an ausgewählten Bahnhöfen.

Von Redaktion München

Die Bundespolizeidirektion München erlässt für mehrere bayerische Bahnhöfe erneut ein temporäres Mitführverbot für gefährliche Gegenstände. Die Allgemeinverfügungen gelten von Freitag, 24. Juli 2026, 15:00 Uhr, bis Sonntag, 26. Juli 2026, 03:00 Uhr.

Betroffene Bahnhöfe

Das Verbot gilt an folgenden Standorten:

  • München Hauptbahnhof
  • Bahnhof München-Ost
  • Nürnberg Hauptbahnhof
  • Regensburg Hauptbahnhof
  • Würzburg Hauptbahnhof
  • Aschaffenburg Hauptbahnhof

Was untersagt ist

Verboten ist in diesem Zeitraum das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art.

Nach Angaben der Bundespolizei werden die Allgemeinverfügungen aufgrund regionaler Begebenheiten erlassen, um die Sicherheit des Reiseverkehrs zu erhöhen. Zugleich soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert und Reisende, Sicherheitspersonal sowie Polizeibeamte vor Angriffen geschützt werden.

Wo das Verbot gilt

Die Geltungsbereiche umfassen alle Gebäudeteile der Bahnhöfe und S-Bahnhaltepunkte einschließlich der Personentunnel, der zugehörigen Bahnsteige sowie aller öffentlich zugänglicher Ebenen.

Kontrollen und mögliche Folgen bei Verstößen

Die Einhaltung des Verbots wird von Einsatzkräften der Bundespolizei überwacht. Bei Verstößen können die Gegenstände sichergestellt werden. Unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz kann zudem ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere mögliche Folgen sind ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot.

Hinweise zu Ausnahmen und Information vor Ort

Die Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot sind in den jeweiligen Allgemeinverfügungen enthalten. Diese veröffentlicht die Bundespolizei auf ihrer Homepage.

Zusätzlich werden in den Geltungsbereichen Plakate ausgehängt, die auf das Mitführverbot und die Allgemeinverfügung hinweisen.

Ergänzende Hinweise der Bundespolizei

Die Bundespolizei weist ergänzend darauf hin, dass das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit waffenrechtlichen Bestimmungen unterliegt und gegebenenfalls verboten ist oder einer behördlichen Erlaubnis bedarf, etwa eines Kleinen Waffenscheins für Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen.

Außerdem warnt die Behörde davor, Waffen als Mittel zur Selbstverteidigung zu betrachten. Sie könnten eine trügerische Sicherheit vermitteln, die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Eskalation von Gewalt beitragen und Schäden vergrößern. Nach Darstellung der Bundespolizei werden zudem deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien häufig vernachlässigt, wenn Privatpersonen Waffen mit sich führen.

Weiter heißt es, Waffen erschwerten Helfern und Polizei die Unterscheidung zwischen Tätern und Opfern. Im ungünstigsten Fall könne eine Waffe abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden. Der Einsatz von Waffen führe zudem schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und könne erhebliche strafrechtliche sowie finanzielle Folgen haben.

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